Verordnung zur Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen im Rahmen der Lohnsteuerprüfung
Verordnung vom 30.06.2021Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Kurzarbeitsbeihilfen nur zusammen mit einer Lohnsteuerprüfung geprüft werden dürfen und definiert, welche Behörden und Regeln dabei anzuwenden sind.Bundesministerium für Finanzen6/30/2021XXVII
Finanzwesen
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der Auftrag zur Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen darf nur zusammen mit einem Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt werden und muss von derselben Behörde kommen.
- Erteilt das Finanzamt den Auftrag, muss der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung nach denselben Regeln wie die Lohnsteuerprüfung durchführen.
- Erteilt die Österreichische Gesundheitskasse oder die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete den Auftrag, gelten die Regelungen aus dem ASVG analog für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung.
- Alle Verweise auf weitere Gesetze sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Dokumente (PDFs)
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