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Änderung der Geldstrafe‑Verordnung: neue Masken‑Bußgeldregelung und Textkorrekturen
Verordnung vom 22.01.2021

Zusammenfassung

Die 30. Verordnung von 2021 ändert die Geldstrafe‑Verordnung zum Epidemiegesetz und COVID‑19‑Maßnahmengesetz: Sie entfernt alte Verweistexte, fügt einen neuen Absatz zu § 2 ein, passt Textstellen in den Anlagen an und führt ein Bußgeld von 25 Euro für das Fehlen einer FFP2‑Maske ein.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/22/2021XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 25.01.2021
  • Die Verordnung entfernt veraltete Formulierungen („zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020“) aus § 1.
  • Ein neuer Absatz (3) wird zu § 2 hinzugefügt, der das Inkrafttreten von § 1 und der Anlage zum 25. Jänner 2021 regelt.
  • In Abschnitt I der Anlage zum Epidemiegesetz 1950 wird „lit. b“ durch „Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort „abdeckenden“ die Formulierung „und eng anliegenden“ eingefügt.
  • In Abschnitt II der Anlage zum COVID‑19‑Maßnahmengesetz wird dieselbe Textänderung vorgenommen: „lit. b“ → „Abs. 2“ und die Ergänzung „und eng anliegenden“ nach „abdeckenden“.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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