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COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑VO: Jahresobergrenze 2021 auf 7 Mrd. € festgelegt
Verordnung vom 25.01.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2021 setzt für das Jahr 2021 eine Obergrenze von 7 000 Millionen Euro für die Beihilfen bei Kurzarbeit fest, basierend auf § 13 Abs. 1 AMPFG.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend1/25/2021XXVII
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt für das Jahr 2021 eine Obergrenze von 7 000 Millionen Euro für Kurzarbeitsbeihilfen fest.
  • Die Obergrenze dient dazu, die Gesamtausgaben des Bundes für Kurzarbeitsbeihilfen zu begrenzen und das Haushaltsbudget zu schützen.
  • Die Rechtsgrundlage für die Festlegung der Obergrenze ist § 13 Abs. 1 des AMPFG, wodurch die Maßnahme gesetzlich verankert ist.
  • Die Verordnung wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen, was die enge Abstimmung zwischen Arbeits‑ und Finanzministerium betont.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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