Zusammenfassung
Die 32. Verordnung vom 25. Jänner 2021 passt die COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug an, indem sie vorübergehend Freiheitsmaßnahmen verbietet und nur enge Ausnahmen zulässt.Bundesministerium für Justiz1/25/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Der Wortlaut in § 5 Abs. 1 wird von „24. Jänner 2021“ auf „7. Februar 2021“ geändert, sodass die neuen Regelungen erst ab diesem Datum gelten.
- Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum 7. Februar 2021 grundsätzlich untersagt; Ausnahmen gelten nur für unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten und für die Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung von Infrastruktur und Versorgung.
- Ein neuer Absatz (11) wird in § 10 eingefügt, der festlegt, dass die geänderten §§ 5 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (25. Jänner 2021) in Kraft treten; § 7 verliert am 7. Februar 2021 seine Gültigkeit und gilt ab dem 8. Februar 2021 wieder in der Fassung von BGBl. II Nr. 569/2020.
- Die Entscheidung über die in Absatz 2 genannten Ausnahmen liegt bei der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen.
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