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Änderung der COVID‑19‑Vorkehrungen im Strafvollzug (32. Verordnung 2021)
Verordnung vom 25.01.2021

Zusammenfassung

Die 32. Verordnung vom 25. Jänner 2021 passt die COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug an, indem sie vorübergehend Freiheitsmaßnahmen verbietet und nur enge Ausnahmen zulässt.
Bundesministerium für Justiz1/25/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Verwaltungsorganisation

Schwerpunkte

  • Der Wortlaut in § 5 Abs. 1 wird von „24. Jänner 2021“ auf „7. Februar 2021“ geändert, sodass die neuen Regelungen erst ab diesem Datum gelten.
  • Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum 7. Februar 2021 grundsätzlich untersagt; Ausnahmen gelten nur für unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten und für die Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung von Infrastruktur und Versorgung.
  • Ein neuer Absatz (11) wird in § 10 eingefügt, der festlegt, dass die geänderten §§ 5 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (25. Jänner 2021) in Kraft treten; § 7 verliert am 7. Februar 2021 seine Gültigkeit und gilt ab dem 8. Februar 2021 wieder in der Fassung von BGBl. II Nr. 569/2020.
  • Die Entscheidung über die in Absatz 2 genannten Ausnahmen liegt bei der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen.
Image of politician Kogler Werner, Mag. © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Kogler Werner, Mag. - 64

GRÜNE

Betraut mit der Vertretung der Bundesministerin für Justiz
Vizekanzler
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