Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Armutshilfen an die Landeshauptleute, sodass die Länder die Unterstützung an Sozialhilfe‑ und Mindestsicherungsbezieher nach Bundesrichtlinien leisten. Sie gilt vom 27.07.2021 bis zum 30.06.2022.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/26/2021XXVII
Sozialpolitik
Schwerpunkte
In Kraft ab 27.07.2021 Außer Kraft ab 30.06.2022
- Die Durchführung der im COVID‑19‑Gesetz‑Armut vorgesehenen finanziellen Hilfen wird vom Bund auf die Landesbehörden übertragen.
- Der Landeshauptmann und seine Behörden übernehmen die Auszahlung der Zuwendungen an berechtigte Personen.
- Die Abwicklung erfolgt nach den Richtlinien, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassen wurden.
- Die Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Kundmachung (27.07.2021) und endet am 30.06.2022.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.