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Änderung der elektronischen Labormeldeverordnung – Ausnahme für Screening‑Ergebnisse
Verordnung vom 03.09.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung zur elektronischen Meldung von Laborbefunden wird geändert: Negative und ungültige Ergebnisse aus Screening‑Programmen werden von der Meldepflicht ausgenommen, und ein neuer Absatz legt das Inkrafttreten fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz9/3/2021XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • In § 1 Abs. 3 Z 5 wird ein Zusatz eingefügt, der besagt, dass negative und ungültige Laborergebnisse im Rahmen von Screening‑Programmen gemäß § 5a EpiG nicht gemeldet werden müssen.
  • In § 4 Abs. 5 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt, der festlegt, dass die Änderungen in § 1 Abs. 3 Z 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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