Verordnung zur Erweiterung der Prüfungstermine und Einführung von COVID‑19‑Sicherheitsnachweisen (2021)
Verordnung vom 06.09.2021Zusammenfassung
Die Verordnung 386/2021 ergänzt die Abschlussprüfungsregelung um Herbst‑ und Wintertermine, erlaubt Wiederholungen mündlicher Prüfungen und führt COVID‑19‑Sicherheitsnachweise ein; sie gilt vom 6. September 2021 bis zum 31. März 2022.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung9/6/2021XXVII
Bildung
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Verordnung erweitert den Prüfungszeitraum um einen Herbsttermin im Jahr 2021 und einen Wintertermin im Jahr 2022, sodass die Hauptprüfungen nicht mehr der einzige Termin sind.
- Mündliche Prüfungen dürfen im Herbst‑ und Wintertermin wiederholt werden, wenn die Prüfungsordnung des BMHS dies vorsieht.
- Kandidatinnen und Kandidaten können bis zum 15. September 2021 (Herbst) bzw. bis zum 12. Jänner 2022 (Winter) Anträge auf mündliche Teilprüfungen stellen.
- Um an den Prüfungen teilnehmen zu dürfen, müssen die Teilnehmenden einen aktuellen COVID‑19‑Nachweis erbringen (negatives Testergebnis, Impfung, Genesung oder Antikörper). Fehlt dieser Nachweis, kann der Ausschluss von der Prüfung erfolgen.
Dokumente (PDFs)
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