BMKÖS‑Datenaufbewahrungsverordnung 2021 – neue Fristen für Aufbewahrungspflichten
Verordnung vom 08.09.2021Zusammenfassung
Die Verordnung legt für verschiedene Arten personenbezogener Daten abweichende Aufbewahrungsfristen fest, die von zehn Arbeitstagen bis zu dreißig Jahren reichen, je nach Anwendungsfall.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport9/8/2021XXVII
Verwaltungsrecht
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Daten, die im Anmeldetool für Veranstaltungen verarbeitet werden, müssen mindestens zehn Arbeitstage und höchstens ein Jahr aufbewahrt werden.
- Bei Initiativbewerbungen ist die Aufbewahrung maximal ein Jahr ab Eingang der Bewerbung zulässig.
- Für die Plattform „Cross Mentoring“ gelten unterschiedliche Fristen: Daten von Mentees bis zu einem Jahr nach Abschluss des Programms, Daten von Mentoren bis zu drei Jahren nach Ende ihrer Tätigkeit.
- Daten, die im Zuge einer geplanten Aufnahme in ein Rechtsverhältnis verarbeitet werden und keine Beziehung entsteht, sind drei Jahre und drei Monate nach Mitteilung zu behalten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.