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Änderung der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22 – neue Impf‑ und Maskenregeln
Verordnung vom 10.09.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt die COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22 um erweiterte Impfstatus‑Definitionen, eine Ausnahme für Personen, die keine Maske tragen können, und erweitert die Anwendung von Ziffer 3 und 5 auf zahlreiche schulrechtliche Bestimmungen. Sie gilt vom 10. September 2021 bis zum Ende des Schuljahres 2021/22.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung9/10/2021XXVII
Bildung
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die Verordnung erweitert die Impf‑Definitionen: Litera a legt fest, dass eine Zweitimpfung nicht älter als 360 Tage sein darf und mindestens 14 Tage nach der Erstimpfung liegen muss; Litera c erhöht den zulässigen Zeitraum von 270 auf 360 Tage; Litera d ergänzt die Möglichkeit einer weiteren Impfung, die ebenfalls maximal 360 Tage alt sein darf und mindestens 120 Tage Abstand zur letzten Impfung (a‑c) haben muss.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine eng anliegende Maske tragen können, erhalten eine Ausnahmeregelung: Sie müssen stattdessen eine locker sitzende, den Mund‑ und Nasenbereich vollständig abdeckende Schutzvorrichtung tragen; ist dies ebenfalls nicht möglich, entfällt die Maskenpflicht für sie, wobei die Schule weitere geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen muss.
  • In allen genannten Paragraphen wird nach dem Verweis „gemäß § 4 Z2“ die Ergänzung „, Z 3 oder Z 5“ eingefügt. Damit können die in Ziffer 3 und 5 definierten Impf‑ bzw. Test‑Kategorien (z. B. Booster‑Impfungen oder andere Nachweise) zusätzlich zu den bisherigen Regelungen angewendet werden.
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Faßmann Heinz, Dr.

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