<!--[0-->Verordnung zur Risikostufe 2 für ausgewählte Lehranstalten (COVID‑19)<!--]-->
Verordnung zur Risikostufe 2 für ausgewählte Lehranstalten (COVID‑19)
Verordnung vom 24.09.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für ausgewählte Praxis‑ und Zentrallehranstalten sowie höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten die Risikostufe 2 fest, wodurch der zweite Abschnitt des zweiten Teils der COVID‑19‑Schulverordnung 2020/21 angewendet wird. Gültig vom 24. September 2021 bis zum 24. Oktober 2021.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung9/24/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf die §§ 13, 18 und 25 der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22, um die rechtliche Grundlage für die Risikostufe 2 zu schaffen.
  • Für die Praxisvolksschulen und Praxismittelschulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils der COVID‑19‑Schulverordnung angeordnet.
  • Alle Zentrallehranstalten, die in den Ziffern 2 bis 6 des BD‑EG aufgeführt sind, fallen ebenfalls unter die Risikostufe 2.
  • Die Verordnung erstreckt sich zudem auf vier höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten, die im Dokument namentlich genannt werden.
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Faßmann Heinz, Dr.

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