<!--[0-->Verordnung zur Festlegung von Risikostufe 2 für zentrale und höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten (COVID‑19)<!--]-->
Verordnung zur Festlegung von Risikostufe 2 für zentrale und höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten (COVID‑19)
Verordnung vom 08.10.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für zahlreiche Praxis‑ und Fachschulen die Risikostufe 2 fest, basiert auf der COVID‑19‑Schulverordnung und tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung10/8/2021XXVII
Bildung

Schwerpunkte

In Kraft ab 11.10.2021
  • Die Verordnung legt die Risikostufe 2 für eine lange Liste von Praxis‑ und Fachschulen fest.
  • Das Inkrafttreten der Regelungen ist auf den 11. Oktober 2021 datiert.
  • Die Risikostufe beruht auf den Vorgaben der COVID‑19‑Schulverordnung, insbesondere §§ 13, 18 und 25.
  • Ein neuer Absatz (2) wird in die frühere 2. C‑RisikostufenVO eingefügt, der das Ablaufdatum der alten Fassung auf den 10. Oktober 2021 festlegt.
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Faßmann Heinz, Dr.

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