Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Oktober 2021)
Verordnung vom 11.10.2021Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Oktober 2021 für zahlreiche Auslandsstandorte die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten10/11/2021XXVII
Finanzwesen
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.10.2021 Außer Kraft ab 31.10.2021
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes 1956 als gesetzliche Grundlage.
- Die Hundertsätze werden nach § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes berechnet.
- Für den Monat Oktober 2021 wird für jeden im Ausland tätigen Beamten ein individueller Hundertsatz festgelegt, der die lokalen Lebenshaltungskosten abbilden soll.
- Beispiele: Abu Dhabi erhält 13 %, Dubai (nicht aufgeführt) wäre nicht relevant, während Zürich mit 47 % den höchsten Satz hat.
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