Zusammenfassung
Die Verordnung vom 29. Oktober 2021 legt für zahlreiche Praxis‑ und Fachschulen sowie höhere land‑ und forstwirtschaftliche Lehranstalten die Risikostufe 2 fest und tritt am 3. November 2021 in Kraft.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung10/29/2021XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für die in § 1 genannten Praxis‑ und Fachschulen die Anwendung des zweiten Abschnitts der COVID‑19‑Schulverordnung fest.
- Die Verordnung tritt am 3. November 2021 in Kraft.
- Alle genannten Einrichtungen erhalten die Risikostufe 2, was strengere Hygienemaßnahmen und mögliche Einschränkungen im Präsenzunterricht bedeutet.
- Ein neuer Absatz (2) wird eingefügt, der das Inkrafttreten am 3. November 2021 und das mögliche Ende am 2. November 2021 regelt.
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