1. Novelle zur 3. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung – neue Zutritts‑ und Nachweispflichten
Verordnung vom 02.11.2021Zusammenfassung
Die 1. Novelle zur 3. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung verschärft die Zutrittsregeln zu Betrieben und Veranstaltungen, indem sie 2G‑ und 3G‑Nachweise sowie Testnachweise einführt und Ausnahmen für nicht impfbare Personen regelt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/2/2021XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- In § 1 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „oder“ eingefügt, die bisherigen Literalen b und c entfallen und das bisherige Litera d wird zu b umbenannt.
- Der gesamte Schlussteil von § 1 Abs. 2 wird gestrichen.
- Die Formulierung „2,5G‑Nachweis“ wird durch das einheitliche Kürzel „2G‑Nachweis“ ersetzt.
- Es werden neue Absätze 1a und 1b eingefügt, die für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betrieben festlegen, dass ein 2G‑Nachweis (oder alternativ ein negativer PCR‑Test nicht älter als 72 Stunden) vorgelegt werden muss; bei unmittelbarem Kundenkontakt ist zusätzlich das Tragen einer Maske Pflicht.
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