Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann und wie Eisenbahnunternehmen von der Elektrizitätsabgabe befreit, ermäßigt oder vergütet werden können. Sie bestimmt Antragsfristen, Aufzeichnungspflichten und Meldepflichten bei hohen Begünstigungsbeträgen.Bundesministerium für Finanzen11/12/2021XXVII
Energie
Verkehr
Schwerpunkte
- Eisenbahnunternehmen können von der Elektrizitätsabgabe befreit werden, wenn ihr Bahnstrom aus erneuerbaren Primärenergieträgern stammt oder selbst erzeugt wird und zum Antrieb von Schienenfahrzeugen genutzt wird.
- Der Antrag auf Befreiung, Ermäßigung oder Vergütung muss innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
- Eine Ermäßigung der Elektrizitätsabgabe ist möglich, wenn Bahnstrom aus nicht‑erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt wird und nachweislich zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird.
- Für steuerlich versteuerten Bahnstrom kann eine Vergütung von 0,0132 € pro kWh beantragt werden, sofern er nachweislich zum Antrieb von Schienenfahrzeugen eingesetzt wird.
Dokumente (PDFs)
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