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Einführung einer Aufklärungspflicht für schulische Gesundheitsvorsorge (1. Novelle der SchulÄ‑V)
Verordnung vom 15.11.2021

Zusammenfassung

Die 1. Novelle der SchulÄ‑V ergänzt § 2, sodass Schülerinnen und Schüler sowie die Landeshauptleute schriftlich oder mündlich über schulische Gesundheitsmaßnahmen aufgeklärt werden müssen und Rückfragen stellen können.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/15/2021XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 15.11.2021
  • In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „bei Schülerinnen/Schülern nach“ die Formulierung „schriftlicher Aufklärung mit Rückfragemöglichkeit oder mündlich erfolgter Aufklärung und“ eingefügt.
  • In § 2 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann und nach“ dieselbe Formulierung eingefügt.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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