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5. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung – Schutzmaßnahmen für öffentliche Räume
Verordnung vom 21.11.2021

Zusammenfassung

Die 5. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung legt vorübergehend Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und einen Impf‑/Genesungs‑ oder Testnachweis für den Zutritt zu vielen öffentlichen Einrichtungen fest. Sie verlangt die Benennung von COVID‑19‑Beauftragten, ein Präventionskonzept und regelt die Erhebung von Kontaktdaten. Gültig vom 22. Nov 2021 bis 1 Dez 2021.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/21/2021XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • In geschlossenen öffentlichen Räumen, im öffentlichen Nahverkehr und bei gemeinschaftlichen Aktivitäten muss eine FFP2‑Maske getragen werden, wenn nicht alle Anwesenden einen 2G‑Nachweis erbringen.
  • Für den Zutritt zu vielen Einrichtungen (Gastgewerbe, Pflegeheime, Krankenhäuser, Kundenbereiche von Geschäften und Sportstätten) ist ein 2G‑Nachweis (Impf‑ oder Genesungsnachweis) vorzulegen; fehlt dieser, reicht ein 3G‑Nachweis (Impf‑/Genesungs‑ oder negativer Test).
  • Betreiber von Pflegeheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen müssen einen COVID‑19‑Beauftragten bestellen und ein umfassendes Präventionskonzept ausarbeiten, das Hygienemaßnahmen, Personenstromsteuerung und Teststrategien enthält.
  • Bei der Erhebung von Kontaktdaten dürfen nur Name, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer des Nachweises und QR‑Code gespeichert werden; die Daten müssen nach 28 Tagen gelöscht werden.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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