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Änderung der COFAG‑Fixkostenzuschuss‑Verordnung – Fristverlängerung & Vorschussregelungen
Verordnung vom 22.11.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert das Enddatum des fixen Kostenzuschusses auf den 31. März 2022 und führt neue Vorschussregelungen ein, damit Unternehmen bei hohem Umsatzausfall schneller finanzielle Unterstützung erhalten können.
Bundesministerium für Finanzen11/22/2021XXVII
Wirtschaft
Finanzwesen
COVID‑19‑Krise

Schwerpunkte

  • Das Enddatum für die Gewährung des Fixkostenzuschusses wird von 31. Dezember 2021 auf 31. März 2022 verschoben.
  • Unternehmen können bis zur erstmaligen Beantragung des Zuschusses monatlich 15 % des ermittelten Umsatzausfalls als Vorschuss erhalten.
  • Für November und Dezember 2020 muss der Vorschuss zwischen dem 16. Februar 2021 und dem 15. April 2021 beantragt werden; für andere Monate gilt die Frist vom 16. Tag des Folgemonats bis zum 15. Tag des drittfolgenden Monats.
  • Bereits gewährte Vorschüsse werden mit späteren Auszahlungen verrechnet; überschüssige Beträge müssen an die COFAG zurückgezahlt werden.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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