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Festsetzung des Anpassungsfaktors für 2022
Verordnung vom 24.11.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 auf 1,018 fest. Dieser Faktor wird zur Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und -leistungen verwendet.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/24/2021XXVII
Sozialpolitik

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.01.2022
  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 wird auf 1,018 festgesetzt.
  • Die Festsetzung erfolgt auf Basis des Richtwerts nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG.
  • Der Faktor gilt für alle Berechnungen im Sozialversicherungsbereich ab dem 1. Januar 2022.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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