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COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung (Kurzfristige Schutzregeln, Feb 2021)
Verordnung vom 02.02.2021

Zusammenfassung

Die 4. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung legt strenge Abstand‑ und Maskenregeln fest, definiert Ausnahmeregelungen für verschiedene Bereiche (z. B. öffentliche Orte, Verkehrsmittel, Pflegeheime) und gilt vom 4. Februar bis zum 7. Februar 2021.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/2/2021XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert, wann das Verlassen des privaten Wohnbereichs erlaubt ist – zum Beispiel zur Versorgung, Betreuung von Hilfsbedürftigen oder für berufliche Zwecke.
  • Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien und in geschlossenen Räumen muss ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden; in geschlossenen Räumen ist zudem eine FFP2‑Maske zu tragen.
  • In Massenbeförderungsmitteln ist ebenfalls ein Abstand von zwei Metern und das Tragen einer FFP2‑Maske vorgeschrieben; bei hoher Auslastung kann der Abstand vorübergehend nicht eingehalten werden.
  • Kundenbereiche von Handels- und Dienstleistungsbetrieben dürfen nur zu bestimmten Zeiten (06:00–19:00) betreten werden, wobei Mindestabstand und Maskenpflicht gelten.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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