<!--[0-->Änderung der Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde (COVID‑19)<!--]-->
Änderung der Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde (COVID‑19)
Verordnung vom 07.01.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 5/2021 passt Fristen und fügt eine neue Unterregelung in der Verordnung zur elektronischen Übermittlung an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit COVID‑19‑Maßnahmen an.
Bundesministerium für Finanzen1/7/2021XXVII
Finanzen
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Das im § 1 genannte Frist‑Datum wird von 31. Dezember 2020 auf den 31. März 2021 geändert.
  • Nach Absatz 2 von § 3 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der festlegt, dass die Fassung von § 1 aus BGBl. II Nr. 5/2021 am 1. Jänner 2021 in Kraft tritt.
  • Das im § 4 genannte Frist‑Datum wird von 31. Dezember 2027 auf den 31. März 2028 geändert.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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