Zusammenfassung
Die Verordnung vom 30. November 2021 ergänzt die Verordnung über Durchschnittssätze für Werbungskosten um drei Klarstellungen: Ausnahmen in § 4 Abs. 1, eine Ergänzung in § 5 zu nicht anrechenbaren Werbungskosten und einen neuen Absatz (6) in § 6, der die Anwendung auf das Veranlagungsjahr 2021 beschränkt.Bundesministerium für Finanzen11/30/2021XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2022
- In § 4 Abs. 1 wird nach dem Verweis auf § 26 EStG die Wortfolge ", ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG" eingefügt, um bestimmte Fälle von der Anwendung auszuschließen.
- In § 5 wird nach dem Wort „Werbungskosten“ die Ergänzung ", ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind" hinzugefügt.
- In § 6 wird ein neuer Absatz (6) eingefügt, der die Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 5 an das Veranlagungsjahr 2021 bzw. an Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2020 bindet.
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