Novelle 2021 zur COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung: Öffnungszeiten, Abstand & Zutrittsregeln
Verordnung vom 01.12.2021Zusammenfassung
Die 1. Novelle zur 5. COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung ändert u. a. den Mindestabstand, streicht § 20, legt neue Öffnungszeiten für den Einzelhandel fest und führt strengere Test‑ und Maskenpflichten für Besucher ein.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/1/2021XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der bisherige Paragraph 20 wird gestrichen und die Paragraphen 21‑23 erhalten neue Nummern (§ 20‑22).
- Der geforderte Mindestabstand wird von 360 cm auf 270 cm reduziert.
- Für Einzelhandelsbetriebe gilt: Kunden dürfen den Verkaufsbereich nur bis 19.00 Uhr betreten; strengere Öffnungszeiten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- Besucher und Begleitpersonen müssen eine Maske tragen und einen 2G‑Nachweis plus ein negatives PCR‑Testergebnis (max. 72 h alt) vorlegen; Ausnahmen gelten bei 48 h Symptomfreiheit oder bestimmten Laborbefunden.
Dokumente (PDFs)
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