Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die COVID‑19‑Schulverordnung für das Schuljahr 2021/22: Sie verlängert Fristen, erlaubt neue schulische Kooperationen und lockert Testanforderungen.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung12/10/2021XXVII
Bildung
Schwerpunkte
- Das Datum in § 35a Abs. 1 wird von „12. Dezember 2021“ auf den 14. Jänner 2022 geändert.
- Neue Regelung erlaubt schulische Kooperationen nach § 128e SOGL für Lern‑, psychosoziale Unterstützung und Berufsberatung.
- Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude müssen mindestens zweimal wöchentlich einen Nachweis nach § 4 Z 1 erbringen, sofern keine triftigen Hindernisse vorliegen.
- Das Wort „PCR‑“ wird aus § 36 Abs. 3 gestrichen, sodass die Formulierung von Testarten offener wird.
Dokumente (PDFs)
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