Zusammenfassung
Kurzfristige Verordnung (12.–21. Dezember 2021) mit Masken‑ und 2G‑Nachweispflichten, Besucherbegrenzungen in Pflegeeinrichtungen und Vorgaben für Zusammenkünfte.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/10/2021XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik
Öffentlicher Dienst
Öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- In geschlossenen öffentlichen Räumen muss eine FFP2‑Maske (ohne Ventil) getragen werden.
- Der Zutritt zu Kundenbereichen von Betrieben, Gastgewerbe und ähnlichen Einrichtungen ist nur mit einem gültigen 2G‑Nachweis erlaubt; Ausnahmen gelten für Apotheken, Lebensmittelhandel und andere lebensnotwendige Dienste.
- Besuche in Alten‑ und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten sind stark begrenzt: höchstens zwei Besucher pro Bewohner, Maskenpflicht und zusätzlicher negativer Test (max. 72 Stunden alt).
- Zusammenkünfte dürfen nur unter festgelegten Bedingungen stattfinden; bei mehr als 50 Teilnehmenden ist eine Voranmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, inklusive Angaben zu Zeit, Ort und Zweck.
Dokumente (PDFs)
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