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COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (12.–21. Dezember 2021)
Verordnung vom 10.12.2021

Zusammenfassung

Kurzfristige Verordnung (12.–21. Dezember 2021) mit Masken‑ und 2G‑Nachweispflichten, Besucherbegrenzungen in Pflegeeinrichtungen und Vorgaben für Zusammenkünfte.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/10/2021XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik
Öffentlicher Dienst
Öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • In geschlossenen öffentlichen Räumen muss eine FFP2‑Maske (ohne Ventil) getragen werden.
  • Der Zutritt zu Kundenbereichen von Betrieben, Gastgewerbe und ähnlichen Einrichtungen ist nur mit einem gültigen 2G‑Nachweis erlaubt; Ausnahmen gelten für Apotheken, Lebensmittelhandel und andere lebensnotwendige Dienste.
  • Besuche in Alten‑ und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten sind stark begrenzt: höchstens zwei Besucher pro Bewohner, Maskenpflicht und zusätzlicher negativer Test (max. 72 Stunden alt).
  • Zusammenkünfte dürfen nur unter festgelegten Bedingungen stattfinden; bei mehr als 50 Teilnehmenden ist eine Voranmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, inklusive Angaben zu Zeit, Ort und Zweck.
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Mückstein Wolfgang, Dr.

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Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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