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Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland – Dezember 2021
Verordnung vom 13.12.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Dezember 2021 für zahlreiche Auslandsstationen von Bundesbeamten und -vertragsbediensteten individuelle Prozentsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage dienen.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten12/13/2021XXVII
öffentlicher Dienst

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.12.2021 Außer Kraft ab 31.12.2021
  • Die Verordnung legt für Dezember 2021 für jede im Ausland stationierte Dienststelle einen individuellen Hundertsatz fest, der die Grundlage für die Kaufkraftausgleichszulage bildet.
  • Die Regelung basiert auf den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, insbesondere den Absätzen 2 und 3, die die Berechnungsgrundlage für die Zulage definieren.
  • Die festgelegten Hundertsätze gelten ausschließlich für den Monat Dezember 2021; danach können neue Werte beschlossen werden.
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Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

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Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
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