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Mindestlohntarif für private Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung vom 14.12.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen bundeseinheitlichen Mindestlohntarif für alle Beschäftigten in privaten Kindergärten, Krippen, Horten, bei Tagesmüttern/-vätern und in selbstorganisierten Kindergruppen fest. Sie bestimmt gestaffelte Monatsgehälter nach Berufsjahren, Sonderzuschläge und Urlaubs‑ sowie Weihnachtsremunerationen und trat am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit12/14/2021XXVII
Bildung
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der Mindestlohntarif gilt für alle Arbeitnehmer in privaten Kindergärten, Krippen, Horten, bei Tagesmüttern/-vätern und in selbstorganisierten Kindergruppen.
  • Das monatliche Bruttogehalt richtet sich nach Berufsjahren und reicht von 2 473 € im ersten bzw. zweiten Berufsjahr bis 3 418 € ab dem 31./32. Berufsjahr.
  • Zusätzliche Zulagen umfassen eine Erschwerniszulage von 218,30 € für Sondereinrichtungen, 50 % davon für andere, sowie Leitungszulagen (114 € pro Gruppe, plus 48,80 € für jede weitere Gruppe).
  • Tagesmütter/-väter erhalten 545 € pro Kind; bei pädagogischer Ausbildung kommt ein Aufschlag von 20 % hinzu, plus jährliche Zuschläge nach Dienstjahren.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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