Zusammenfassung
Die 2. Novelle zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung führt Ausnahmen für Betreuungspersonen ein, präzisiert die Definition von Gelegenheitsmärkten und legt zeitlich befristete Lockerungen für den Dezember 2021 fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/20/2021XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 22.12.2021
- Die Formulierung „gemäß Absatz 2, erster Satz“ wird aus § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 entfernt, wodurch diese Bestimmungen nicht mehr für bestimmte Personengruppen gelten.
- In § 12 Abs. 6 wird ein Hinweis ergänzt, dass die Ausnahmeregelungen auch für Personen gelten, die regelmäßig Unterstützungs‑ und Betreuungsaufgaben leisten.
- § 18 Abs. 1 wird erweitert, um klarzustellen, dass neben reinen Verkaufsständen auch abgegrenzte Areale von Gelegenheitsmärkten mit nicht‑verkaufsbezogenen Angeboten erfasst werden.
- Das Datum in § 25 Abs. 1 wird von 21. Dezember auf 31. Dezember verschoben, sodass die Regelungen bis zum Jahresende gelten.
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