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Mindestlohntarif für Au‑Pair‑Kräfte ab 1. Jänner 2022
Verordnung vom 23.12.2021

Zusammenfassung

Das Bundesministerium für Arbeit legt per Verordnung einen einheitlichen Mindestlohn von 485,85 € pro Monat für Au‑Pair‑Kräfte fest und definiert zusätzliche Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung, Sprachkurse, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss.
Bundesministerium für Arbeit12/23/2021XXVII
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet und für alle Au‑Pair‑Kräfte, die nach § 49 Abs. 8 ASVG beschäftigt sind.
  • Der monatliche Mindestbruttolohn beträgt 485,85 € für 18 Stunden Arbeitszeit inklusive Bereitschaft.
  • Fehlt eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Wohnung oder Verpflegung, wird ein Geldbetrag in Höhe von 30 % des Bewertungssatzes pro Kalendertag gezahlt.
  • Der Arbeitgeber muss Arbeitskleidung bereitstellen und mindestens die Hälfte der Kosten für einen Deutsch‑ bzw. pädagogischen Kurs übernehmen.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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