Zusammenfassung
Das Bundesministerium für Arbeit legt per Verordnung einen einheitlichen Mindestlohn von 485,85 € pro Monat für Au‑Pair‑Kräfte fest und definiert zusätzliche Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung, Sprachkurse, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss.Bundesministerium für Arbeit12/23/2021XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet und für alle Au‑Pair‑Kräfte, die nach § 49 Abs. 8 ASVG beschäftigt sind.
- Der monatliche Mindestbruttolohn beträgt 485,85 € für 18 Stunden Arbeitszeit inklusive Bereitschaft.
- Fehlt eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Wohnung oder Verpflegung, wird ein Geldbetrag in Höhe von 30 % des Bewertungssatzes pro Kalendertag gezahlt.
- Der Arbeitgeber muss Arbeitskleidung bereitstellen und mindestens die Hälfte der Kosten für einen Deutsch‑ bzw. pädagogischen Kurs übernehmen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.