Zusammenfassung
Die Verordnung regelt ab dem 1. Jänner 2022 die Bruttolöhne von Strafgefangenen pro Arbeitsstunde und ersetzt die frühere Regelung von 2020, die jedoch für bereits begonnene Fälle weiter gilt.Bundesministerium für Justiz12/23/2021XXVII
Arbeitsrecht
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt die Bruttobeträge pro Arbeitsstunde für verschiedene Tätigkeitsarten fest: leichte Hilfsarbeiten € 6,53, schwere Hilfsarbeiten € 7,35, handwerksgemäße Arbeiten € 8,17, Facharbeiten € 8,97 und Vorarbeiter‑Tätigkeiten € 9,79.
- Die genannten Beträge gelten als Bruttobetrag, bevor der Vollzugskostenbeitrag und der Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag abgezogen werden.
- Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und hebt die frühere Verordnung von 2020 (BGBl. II Nr. 593/2020) auf, die jedoch für Fälle gilt, die vor diesem Datum eingetreten sind.
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