Zusammenfassung
Die 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung regelt Abstand, Masken und Testnachweise in öffentlichen Räumen, Verkehrsmitteln und Pflege‑/Gesundheitseinrichtungen für den Zeitraum 8.–17. Februar 2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/5/2021XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- In öffentlichen Außenbereichen muss ein Abstand von mindestens zwei Metern zu Personen aus anderen Haushalten eingehalten werden.
- In geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich das Tragen einer FFP2‑Maske ohne Ausatemventil verpflichtend.
- Das Verlassen des eigenen Wohnbereichs ist nur für dringende Zwecke, Grundbedürfnisse, Betreuung von Hilfsbedürftigen und bestimmte berufliche Tätigkeiten erlaubt.
- In Kundenbereichen von Geschäften dürfen Besucher*innen nur mit Abstand von zwei Metern und einer FFP2‑Maske eintreten; pro Kunde muss mindestens 20 m² Fläche zur Verfügung stehen.
Dokumente (PDFs)
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