Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Richtlinien für finanzielle Hilfen an Unternehmen wegen COVID‑19: Sie verlängert den Antragszeitraum bis zum 30. Juni 2022 und setzt eine Obergrenze für das gesamte Fördervolumen.Bundesministerium für Finanzen12/23/2021XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Der Verweis auf das COVID‑19‑Transparenzgesetz im Anhang wird durch die Kurzform „idgF“ ersetzt, um den Text zu vereinfachen.
- Finanzielle Hilfen können bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden, wodurch Unternehmen mehr Zeit erhalten, Unterstützung zu erhalten.
- Der Gesamtrahmen für finanzielle Maßnahmen darf den in § 6a Abs. 2 ABBAG festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten, wobei bereits genutzte COFAG‑Mittel berücksichtigt werden.
- Das Datum in Punkt 12.1.6 wird von 31. Dezember 2021 auf 30. Juni 2022 korrigiert, um die Gültigkeit der Frist zu sichern.
Dokumente (PDFs)
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