3. Novelle zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung – neue Regeln für Veranstaltungen
Verordnung vom 23.12.2021Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die COVID‑19‑Schutzmaßnahmen um neue Nachweis‑ und Veranstaltungsregeln, reduziert die zulässige Veranstaltungszeit auf 22 Uhr und legt detaillierte Obergrenzen sowie Melde‑ und Genehmigungspflichten für Zusammenkünfte fest. Inkrafttreten ist der 27. Dezember 2021.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/23/2021XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz (§ 2 Abs. 3b) legt fest, dass die Kombination von zwei 2G‑Nachweisen (Impf‑ oder Genesenen‑Nachweis) einem einzelnen Nachweis nach § 2 Abs. 3d gleichgestellt wird.
- Die zulässige Veranstaltungszeit wird von 23 Uhr auf 22 Uhr verkürzt, um das Infektionsrisiko in den späten Abendstunden zu senken.
- § 14 Abs. 2 definiert neue Regeln für Zusammenkünfte: Maximal 25 Personen ohne Sitzplatzzuweisung (2G‑Nachweis nötig), bis zu 500, 1 000 oder 2 000 Personen bei Sitzplatzzuweisung je nach Nachweisart, Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, Meldung bei mehr als 50 Teilnehmenden und Genehmigungspflicht ab 250 Teilnehmenden, Veranstaltungszeit von 05:00 bis 22:00 Uhr.
- In § 25 Abs. 4 wird der Hinweis auf die Verordnung BGBl. II Nr. 588/2021 ergänzt, um die Rechtsgrundlage klar zu verankern.
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