Zusammenfassung
Die vierte Novelle zur 6. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung ändert Impf‑ und Testnachweise, passt Formulierungen für Kinder an und legt neue Inkrafttretensdaten fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/30/2021XXVII
Pandemie
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- In § 2 Abs. 2 Z 1 werden die Buchstaben b, c und d neu nummeriert: b entfällt, c wird zu b und d zu c.
- Es wird ein neuer Nachweis (lit. c) eingeführt, der eine weitere Impfung innerhalb von 270 Tagen erlaubt, sofern seit der vorherigen Impfung mindestens 120 Tage vergangen sind.
- Die Absätze 3 und 3a von § 2 werden gestrichen; Absatz 3b wird zu (3) umbenannt.
- In § 2 Abs. 3 wird die Formulierung „oder b“ durch „lit. c“ ersetzt.
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