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COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑VO 2022
Verordnung vom 31.12.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Jahr 2022 eine Obergrenze von 2 000 Mio. € für Kurzarbeitsbeihilfen fest und ist vom 31.12.2021 bis zum 31.12.2022 gültig.
Bundesministerium für Arbeit12/31/2021XXVII
Finanzwesen
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

In Kraft ab 31.12.2021 Außer Kraft ab 31.12.2022
  • Die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen im Jahr 2022 wird auf 2 000 Millionen Euro festgesetzt.
  • Die Obergrenze gilt ausschließlich für das Kalenderjahr 2022.
  • Die Verordnung tritt am Tag der Kundmachung, also am 31.12.2021, in Kraft.
  • Sie verliert mit Ablauf des 31.12.2022 ihre Gültigkeit und ist danach nicht mehr wirksam.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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