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Änderung der Datenübermittlung zur internationalen Steuervergütung (2021)
Verordnung vom 07.01.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2021 ändert die Datenübermittlungsregelungen für internationale Steuervergütungen: Sie legt neue Fristen fest, aktualisiert den Titel und fügt einen Abschnitt hinzu, der das Inkrafttreten zum 1. Jänner 2021 bestimmt.
Bundesministerium für Finanzen1/7/2021XXVII
Steuerwesen

Schwerpunkte

  • Der Titel der Verordnung wird zu „Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Internationalen Steuervergütung (IStVDÜV)“ geändert.
  • Die Datenübermittlung vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe muss bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres erfolgen; die übermittelten Daten müssen den Stand zum Ende des jeweiligen Kalendermonats widerspiegeln.
  • In § 4 Abs. 2 wird die Formulierung „§ 3“ durch den Verweis auf die Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013 ersetzt.
  • Ein neuer Absatz (§ 4 Abs. 3) wird eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Verordnung am 1. Jänner 2021 in Kraft tritt.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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