Zusammenfassung
Die Verordnung von 2021 ändert die Datenübermittlungsregelungen für internationale Steuervergütungen: Sie legt neue Fristen fest, aktualisiert den Titel und fügt einen Abschnitt hinzu, der das Inkrafttreten zum 1. Jänner 2021 bestimmt.Bundesministerium für Finanzen1/7/2021XXVII
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Der Titel der Verordnung wird zu „Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Internationalen Steuervergütung (IStVDÜV)“ geändert.
- Die Datenübermittlung vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe muss bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres erfolgen; die übermittelten Daten müssen den Stand zum Ende des jeweiligen Kalendermonats widerspiegeln.
- In § 4 Abs. 2 wird die Formulierung „§ 3“ durch den Verweis auf die Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013 ersetzt.
- Ein neuer Absatz (§ 4 Abs. 3) wird eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Verordnung am 1. Jänner 2021 in Kraft tritt.
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