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Akkreditierung von Datenschutz‑Zertifizierungsstellen
Verordnung vom 17.02.2021

Zusammenfassung

Die ZeStAkk‑V legt fest, wie unabhängige Stellen akkreditiert werden, die nach DSGVO Datenschutz‑Zertifizierungen ausstellen dürfen, und definiert ihre Pflichten, das Antragsverfahren, die Akkreditierungsdauer sowie Überwachungs- und Berichtspflichten.
Bundesministerium für Justiz2/17/2021XXVII
Verwaltungsrecht
Information und Informationsverarbeitung

Schwerpunkte

  • Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen aus Art. 43 Abs. 2 DSGVO und verknüpft sie mit der internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012, um ein einheitliches Verfahren für die Akkreditierung von Datenschutz‑Zertifizierungsstellen zu schaffen.
  • Juristische Personen können einen schriftlichen Antrag stellen, der Identität, Geltungsbereich, Zertifizierungskriterien, Unparteilichkeit, finanzielle Ausstattung und weitere Nachweise enthält.
  • Die erteilte Akkreditierung gilt fünf Jahre, bei Zertifizierungen für besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) nur drei Jahre, und kann nach den in der Verordnung genannten Voraussetzungen verlängert werden.
  • Die Zertifizierungsstelle muss ihre Unparteilichkeit nachweisen, indem sie wirtschaftliche Eigentümer offenlegt, finanzielle Mittel sichert und Interessenkonflikte durch klare Regelungen ausschließt.
Image of politician Kogler Werner, Mag. © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Kogler Werner, Mag. - 64

GRÜNE

Betraut mit der Vertretung der Bundesministerin für Justiz
Vizekanzler
Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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