Zusammenfassung
Die ZeStAkk‑V legt fest, wie unabhängige Stellen akkreditiert werden, die nach DSGVO Datenschutz‑Zertifizierungen ausstellen dürfen, und definiert ihre Pflichten, das Antragsverfahren, die Akkreditierungsdauer sowie Überwachungs- und Berichtspflichten.Bundesministerium für Justiz2/17/2021XXVII
Verwaltungsrecht
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen aus Art. 43 Abs. 2 DSGVO und verknüpft sie mit der internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012, um ein einheitliches Verfahren für die Akkreditierung von Datenschutz‑Zertifizierungsstellen zu schaffen.
- Juristische Personen können einen schriftlichen Antrag stellen, der Identität, Geltungsbereich, Zertifizierungskriterien, Unparteilichkeit, finanzielle Ausstattung und weitere Nachweise enthält.
- Die erteilte Akkreditierung gilt fünf Jahre, bei Zertifizierungen für besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) nur drei Jahre, und kann nach den in der Verordnung genannten Voraussetzungen verlängert werden.
- Die Zertifizierungsstelle muss ihre Unparteilichkeit nachweisen, indem sie wirtschaftliche Eigentümer offenlegt, finanzielle Mittel sichert und Interessenkonflikte durch klare Regelungen ausschließt.
Dokumente (PDFs)
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