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Änderung der Wärme‑, Kälte‑, Schall‑ und Branddämmer‑Verordnung (Bauwerksabdichter‑Qualifikation)
Verordnung vom 19.02.2021

Zusammenfassung

Die 84. Verordnung von 2021 ändert die Wärme‑, Kälte‑, Schall‑ und Branddämmer‑Verordnung: Sie korrigiert einen Rechtsverweis, erweitert Berufsbezeichnungen, führt neue Qualifikationsanforderungen für Bauwerksabdichter ein und legt einen umfangreichen Lehrgang mit mindestens 158 Stunden fest.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort2/19/2021XXVII
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen

Schwerpunkte

  • Der Verweis in § 1 Z 3 lit. b wird von § 23 Abs. 3 GewO auf § 25 Abs. 3 GewO geändert.
  • Die Bezeichnung "Wärme‑, Kälte‑ und Schallisolierer oder Isoliermonteur" wird zu "Wärme‑, Kälte‑, Schall‑ und Brandschutztechnik" erweitert.
  • Neue §§ 2 und 3 legen fest, welche Nachweise (Lehrabschlussprüfung, mindestens zweijährige Berufserfahrung oder Unternehmerprüfung) die Qualifikation zum Bauwerksabdichter erbringen.
  • Die Anlage definiert einen Lehrgang mit 15 Modulen (Theorie, Praxis, Recht, Sicherheit usw.) und legt eine Mindeststundenzahl von 158 Stunden fest.
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Schramböck Margarete, Dr.

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