Verordnung zur Satzungserklärung des Kollektivvertrags für die Sozialwirtschaft Österreich
Verordnung vom 24.02.2021Zusammenfassung
Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag für die Sozialwirtschaft Österreich als Satzung, erweitert damit seinen Geltungsbereich auf ganz Österreich (außer Vorarlberg) und definiert zahlreiche Ausnahmen.Bundesministerium für Arbeit2/24/2021XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2021
- Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für die Sozialwirtschaft Österreich als Satzung, wodurch er auch außerhalb des bisherigen räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches verbindlich wird.
- Der Geltungsbereich umfasst alle Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste in Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg.
- Bestimmte Bestimmungen des zugrunde liegenden Kollektivvertrages (z. B. §§ 2, 3a, 41 Z2/B und 42) werden durch die Satzung ausgenommen.
- Ausgenommen sind öffentliche Einrichtungen, Heilbade‑ und Kuranstalten, Rettungs‑ und Sanitätsdienste sowie private Kindergärten, Krippen und Horte.
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