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Änderung der Erzeuger‑Rahmenbedingungen‑Verordnung 2021
Verordnung vom 03.03.2021

Zusammenfassung

Die Verordnung 97/2021 ändert die Erzeuger‑Rahmenbedingungen‑Verordnung: Sie führt neue Mindestumsätze für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen ein, erlaubt das Auslagern von Produktions‑ und Vermarktungsaufgaben, beschränkt Stimmrechte auf max. 20 % und passt Fristen sowie den Milch‑Umrechnungsfaktor an.
Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus3/3/2021XXVII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums wird von „Nachhaltigkeit und Tourismus“ zu „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ geändert.
  • Es werden Mindestumsätze für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen festgelegt: mindestens 3 Mio. € Gesamtwert, für Apfel‑Organisationen 7 Mio. €.
  • In Ausnahmefällen kann eine Organisation im Obst‑ und Gemüsesektor anerkannt werden, wenn sie die einzige im Umkreis von 250 km ist und mindestens zehn Erzeuger hat.
  • Erzeugerorganisationen dürfen Produktions‑ und Vermarktungsaufgaben auslagern, müssen jedoch schriftliche Verträge schließen, Preisgestaltung festlegen und dem Amt umfassende Berichtspflichten auferlegen.
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Köstinger Elisabeth

ÖVP

Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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