Zusammenfassung
Die Verordnung 97/2021 ändert die Erzeuger‑Rahmenbedingungen‑Verordnung: Sie führt neue Mindestumsätze für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen ein, erlaubt das Auslagern von Produktions‑ und Vermarktungsaufgaben, beschränkt Stimmrechte auf max. 20 % und passt Fristen sowie den Milch‑Umrechnungsfaktor an.Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus3/3/2021XXVII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums wird von „Nachhaltigkeit und Tourismus“ zu „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ geändert.
- Es werden Mindestumsätze für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen festgelegt: mindestens 3 Mio. € Gesamtwert, für Apfel‑Organisationen 7 Mio. €.
- In Ausnahmefällen kann eine Organisation im Obst‑ und Gemüsesektor anerkannt werden, wenn sie die einzige im Umkreis von 250 km ist und mindestens zehn Erzeuger hat.
- Erzeugerorganisationen dürfen Produktions‑ und Vermarktungsaufgaben auslagern, müssen jedoch schriftliche Verträge schließen, Preisgestaltung festlegen und dem Amt umfassende Berichtspflichten auferlegen.
Dokumente (PDFs)
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