Änderung der COVID‑19‑Virusvariantenverordnung – Ergänzung zu Repatriierungsflügen
Verordnung vom 03.03.2021Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die COVID‑19‑Virusvariantenverordnung um eine Regelung für Repatriierungsflüge, ändert ein Datumswort in § 6 und fügt neue Absatznummerierungen ein.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/3/2021XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 04.03.2021
- Ein neuer Unterabschnitt (Ziffer 6) wird zu § 3 hinzugefügt, der Repatriierungsfahrten bzw. –flüge regelt.
- Im Text von § 6 wird das Datum „3. März“ durch „10. März“ ersetzt.
- § 6 erhält die Absatzbezeichnung (1) und ein neuer Absatz (2) wird eingefügt, der auf § 3 Z 5 und Z 6 verweist und am 4. März 2021 in Kraft tritt.
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