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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (März 2022)
Verordnung vom 15.03.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für den Monat März 2022 für zahlreiche ausländische Dienstorte einen Hundertsatz fest, nach dem die Kaufkraftausgleichszulage von Bundesbeamten im Ausland berechnet wird.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten3/15/2022XXVII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.03.2022 Außer Kraft ab 31.03.2022
  • Die Verordnung basiert auf dem Gehaltsgesetz und legt die Berechnungsgrundlage für Kaufkraftausgleichszulagen fest.
  • Die Festsetzung der Hundertsätze erfolgt für den gesamten Monat März 2022.
  • Für jede im Ausland stationierte Dienststelle wird ein individueller Hundertsatz angegeben, z. B. 18 % für Abu Dhabi, 23 % für Djerba‑Los Angeles usw.
  • Die festgesetzten Sätze gelten ausschließlich für Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, die im genannten Zeitraum im jeweiligen Dienstort tätig sind.
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Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

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Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
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