Änderung der Verlustersatz‑Richtlinien 2022 – Schutz vor Überschuldung & neue Nachweis‑ und Antragsregeln
Verordnung vom 15.03.2022Zusammenfassung
Die Verordnung 2022 ändert die Richtlinien zum Verlustersatz für Unternehmen, fügt den Schutz vor Überschuldung ein, definiert neue Nachweispflichten bei Betretungsverboten und legt fest, dass Anträge für den Ausfallsbonus nur für Jan‑Feb‑Mär 2022 gestellt werden dürfen.Bundesministerium für Finanzen3/15/2022XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes als Rechtsgrundlage für die Änderungen der Richtlinien zum Verlustersatz.
- In den Abschnitten 1.1, 1.4 und 2.2 wird nach dem Wort „Zahlungsfähigkeit“ die Formulierung „Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung“ eingefügt, um Unternehmen zusätzlich vor einer Überschuldung zu schützen.
- Die bisherige Ziffer 4.2.3 wird zu 4.2.4 umbenannt und eine neue Ziffer 4.2.3 eingefügt, die regelt, wie Aufwendungen für Bestandszinszahlungen bei behördlichen Betretungsverboten berücksichtigt werden – Unternehmen müssen die tatsächliche Nutzbarkeit des betroffenen Objektes nachweisen.
- Neue Ziffer 4.4.2 legt fest, dass bei der Berechnung des Umsatzverlustes die Vergleichszeiträume Januar, Februar oder März 2022 gewählt werden können; pro Antrag dürfen maximal drei Zeiträume angegeben werden.
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