<!--[0-->Verlängerung der Frist für den Ausfallsbonus III<!--]-->
Verlängerung der Frist für den Ausfallsbonus III
Verordnung vom 15.03.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert das Datum im Anhang 1 von 31. Dezember 2021 auf 30. Juni 2022 und verlängert damit die Frist für den Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall.
Bundesministerium für Finanzen3/15/2022XXVII
Wirtschaft
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes, das die Möglichkeit einer Verlängerung des Ausfallsbonus vorsieht.
  • Im Anhang 1 Ziffer 6.2.9 wird das bisherige Datum „31. Dezember 2021“ durch „30. Juni 2022“ ersetzt, wodurch die Frist für den Ausfallsbonus verlängert wird.
  • Die Änderung gilt für alle Unternehmen mit hohem Umsatzausfall, die bereits Anspruch auf den Ausfallsbonus III haben.
Image of politician Brunner Magnus, Dr., LL.M. © Andy Wenzel/BKA

Brunner Magnus, Dr., LL.M. - 54

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.