Zusammenfassung
Die Verordnung vom 15. März 2022 ändert die Regelungen zur Gewährung eines Verlustersatzes durch die COFAG. Sie ergänzt Formulierungen zum Schutz vor Überschuldung, präzisiert Nachweispflichten bei teilweisen Betriebsschließungen und führt Rückforderungsregelungen ein, wenn zu hohe Entschädigungen gewährt wurden.Bundesministerium für Finanzen3/15/2022XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- In den Abschnitten 1.1, 1.4 und 2.2 wird nach dem Wort „Zahlungsfähigkeit“ die Formulierung „Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung“ eingefügt, um den Schutz vor Überschuldung zu verdeutlichen.
- Die bisherige Ziffer 4.2.3 wird zu 4.2.4 umbenannt und eine neue Ziffer 4.2.3 wird eingefügt, die regelt, dass Aufwendungen für Bestandszinszahlungen nur dann berücksichtigt werden, wenn das betroffene Objekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich nutzbar war.
- Am Ende von Ziffer 6.1.6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und eine neue Ziffer 6.1.7 eingefügt, die festlegt, dass der Antragsteller dem COFAG die tatsächliche Aufwandsminderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat.
- Die bisherigen Ziffern 8.5, 8.6 und 8.7 werden umnummeriert (zu 8.6, 8.7 und 8.8) und eine neue Ziffer 8.5 wird eingefügt, die die Rückforderungsmodalitäten regelt, wenn ein gewährter Verlustersatz den Betrag aus § 3b Abs. 5 ABBAG‑Gesetz nicht überschreitet.
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