Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Armutshilfen vom Bundesministerium auf die Landeshauptleute und legt fest, dass dies nach Bundesrichtlinien bis zum 31.12.2022 geschehen soll.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/24/2022XXVII
Sozialpolitik
Schwerpunkte
In Kraft ab 25.03.2022 Außer Kraft ab 31.12.2022
- Der Landeshauptmann und seine Behörden erhalten die Aufgabe, die finanziellen Zuwendungen nach dem COVID‑19‑Gesetz‑Armut auszuzahlen.
- Die Auszahlung erfolgt nach den vom Bundesminister erlassenen Richtlinien, die auf § 7 des COVID‑19‑Gesetz‑Armut basieren.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung (voraussichtlich 2022‑03‑25) in Kraft und endet am 31.12.2022.
- Sie gilt für Sozialhilfe‑ und Mindestsicherungsbezieher:innen, die wegen der Pandemie von Armut betroffen sind.
Dokumente (PDFs)
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