Zusammenfassung
Die Verordnung 2022 ändert § 8 der COVID‑19‑Justiz‑Verordnung: Das Datum im Absatz 1 wird von 31. März auf 30. April verschoben und ein neuer Absatz 23 wird eingefügt, der das Inkrafttreten am Tag nach Kundmachung regelt.Bundesministerium für Justiz3/31/2022XXVII
Gerichtswesen
Schwerpunkte
- Der Hinweis im § 8 Abs. 1 wird von „31. März 2022“ auf das spätere Datum „30. April 2022“ geändert, um den Geltungszeitraum zu verlängern.
- Ein neuer Absatz 23 wird zu § 8 hinzugefügt, der festlegt, dass die gesamte Änderung am Tag nach ihrer Kundmachung wirksam wird.
- Durch die beiden Änderungen wird die Frist für besondere Vorkehrungen in Strafsachen bis zum 30. April 2022 verlängert, sofern keine weiteren Anpassungen erfolgen.
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