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Änderung der DV‑StAG: Erweiterung von Straftatbeständen und neue Aufgaben für Staatsanwaltschaften
Verordnung vom 14.01.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 14. Jänner 2022 ergänzt die Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz. Sie erweitert den Wortlaut in § 4 Abs. 3, führt neue Zuständigkeiten für große Staatsanwaltschaften ein und korrigiert Verweise auf das Strafgesetzbuch. Das Inkrafttreten ist für den 1. Februar 2022 vorgesehen.
Bundesministerium für Justiz1/14/2022XXVII
Gerichtswesen

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.02.2022
  • Der Wortlaut in § 4 Abs. 3 wird um die Begriffe „staatsfeindlicher Bewegung“ und „religiös motivierter extremistischer Verbindung“ erweitert.
  • Ein neuer § 4 Abs. 3a legt fest, dass Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn Planstellen die Bearbeitung von Fällen zu häuslicher Gewalt, extremistischen Bewegungen und terroristischen Straftaten übernehmen sowie bei vermögensrechtlichen Anordnungen mitwirken.
  • Die Verweisungen auf das Strafgesetzbuch werden korrigiert und erweitert, sodass die Paragraphen 247 a/b, 278 c‑g und 282 a nun eindeutig genannt werden.
  • Ein neuer Absatz 10 zu § 53 legt das Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Februar 2022 fest.
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