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COVID‑19‑Screening‑Verordnung 2022 – Bundesfinanzierte Testprogramme
Verordnung vom 31.03.2022

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, welche COVID‑19‑Screeningprogramme vom Bund finanziert werden, welche Testarten und -häufigkeiten zulässig sind und für welche Personengruppen sie gelten.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/31/2022XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert den Anwendungsbereich: Sie legt fest, für welche Zwecke, mit welchen Testmethoden und in welcher Häufigkeit Screeningprogramme im Kampf gegen COVID‑19 vom Bund finanziert werden dürfen.
  • Für die Feststellung der Prävalenz in der Bevölkerung dürfen pro Person höchstens fünf molekularbiologische Tests pro Monat durchgeführt werden.
  • Screeningprogramme richten sich an Bewohner, Mitarbeitende und Besucher von Alten‑ und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Kinder‑ und Jugendhilfeeinrichtungen, mobilen Pflegediensten, Rettungsdiensten, Flüchtlingsunterkünften und weiteren besonders betroffenen Einrichtungen.
  • Der Bund beauftragt Abwasseranalysen und Ganzgenomsequenzierungen, um besonders betroffene Gebiete zu identifizieren.
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Rauch Johannes

Ohne Klub

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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