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COVID‑19‑Basismaßnahmenverordnung 2022 – Masken‑, Nachweis‑ und Präventionsregeln
Verordnung vom 14.04.2022

Zusammenfassung

Die 2. COVID‑19‑Basismaßnahmenverordnung regelt Masken‑ und Nachweispflichten, bestellt COVID‑19‑Beauftragte in Pflege‑ und Gesundheitseinrichtungen und definiert Vorgaben für große Veranstaltungen. Sie war vom 16. April bis zum 8. Juli 2022 in Kraft.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/14/2022XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Einführung einer generellen Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, öffentlichen Verkehrsmitteln und bei zahlreichen Betrieben, wobei als Maske mindestens eine FFP2‑Maske ohne Ausatemventil gefordert wird.
  • Verpflichtung zum Vorlegen eines Nachweises (Impf‑, Genesungs‑, Test‑ oder Befundnachweis) für den Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen.
  • Betreiber von Alten‑ und Pflegeheimen, Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen müssen einen COVID‑19‑Beauftragten bestellen und ein wissenschaftlich fundiertes Präventionskonzept erstellen.
  • Spezielle Regelungen für Besucher, Bewohner und Personal in Alten‑ und Pflegeheimen: Nachweispflicht, Maskenpflicht bei unmittelbarem Kontakt und regelmäßige Testangebote (mindestens alle drei Tage).
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Rauch Johannes

Ohne Klub

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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